Die Übergangsfrist für den allgemeinen Staubgrenzwert in Deutschland ist ausgelaufen.
Bereits im Jahr 2014 wurde in Deutschland der allgemeine Staubgrenzwert (ASGW) neu geregelt. Er soll verhindern, dass Staubbelastungen die Atmungsorgane des Menschen in einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß beeinträchtigen. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Schichtmittelwert von schwerlöslichen oder unlöslichen Stäuben, für die es keine anderen Regulierungen gibt.
Neben der Feinheit der Stäube ist natürlich auch die Art der Stäube für die Gesundheitsbelastung bedeutend. Für Stäube von Stoffen mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder sensibilisierenden Wirkungen sind aufgrund des hohen Gefährdungspotentials eigene Grenzwerte vorgeschrieben.
Das ASWG sieht für alveolengängige Stäube (A-Stäube) einen Grenzwert von 1,25mg/m³ vor. Als Basis dient die mittlere Dichte von 2,5g/m³.
Übergangsfrist ist mit Ende 2018 ausgelaufen (TRGS900, Abschnitt 2.4.2)
Für die bestehende Anlagen und Prozesse galt eine Übergangsfrist bis Ende 2018. Seit Anfang 2019 muss der ASGW nun verbindlich eingehalten werden.
Zudem muss im Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und Schutzmaßnahmen müssen gemäß des STOP-Prinzips angepasst werden:
- S … Substitution: Materialien oder Verfahren ersetzen, um Staubemissionen zu vermeiden oder zu reduzieren.
- T … Techn. Schutzmaßnahmen: Absaug- & Filterlösungen ersetzen, Raumlüftung einsetzen, um Staubbelastung am Arbeitsplatz zu beseitigen/reduzieren.
- O … Organisatorisch: Arbeitsabläufe ändern, um die Belastung zu vermeiden/reduzieren.
- P … Personenbezogen: Persönliche Schutzausrüstung – zum Beispiel Atemschutz - einsetzen.
Kappa unterstützt Sie!
Wir sind mit dem rechtlichen Rahmen und dessen Einhaltung bestens vertraut. Gerne unterstützen wir Sie in der Beurteilung und bei der Behebung von Gesundheitsgefährdung oder -belästigung durch Feinstäube. Das gilt sowohl für Einzelarbeitsplätze als auch für die gesamte Produktion.